Aufstellung von wahlbewerbern bei regionalwahlen in der bundesrepublik deutschland
Alle Länder der Bundesrepublik Deutschland bestimmen ihre Wahlsysteme sowie andere Regelungen, die während der Regionalwahlen gelten, völlig selbständig. Das bedeutet, dass Wahlrecht und Wahlverfahren sind in verschiedenen Bundesländern nicht gleich. Dies betrifft auch die Normen, die die Aufstellung von Wahlbewerbern in den Ländern der BRD regeln.
Zuerst muss man bemerken, wie die Aufstellung von Wahlbewerbern in den Ländern der BRD geregelt ist. Die wichtigsten Normen über die Aufstellung von Wahlbewerbern sind in den Landeswahlgesetzen zu finden (LWG). Es gelten auch die Landeswahlordnungen (LWO), die einige Normen der Landeswahlgesetze aufklären und Mechanismus ihrer Durchführung festlegen. Außerdem, sind bei den Regionalwahlen in Deutschland Parteiengesetz und einige weitere Gesetze und Verordnungen sowie Praxis des Bundesverfassungsgerichtes zu beachten.
Bei der Aufstellung von Wahlbewerbern sollte man Wahlkreisvorschlage und Landeslistenvorschlage unterscheiden. In fast allen Ländern der BRD sind gemischte Wahlsysteme eingeführt. Manche Kandidaten werden in den Wahlkreisen individuell aufgestellt. Es gibt gewöhnlich auch eine andere Möglichkeit – Gesamtheit der Kandidaten in Landeslisten einzuschreiben und dem Landeswahlleiter (der Landeswahlleiterin) einzureichen.
Wahlkreisvorschläge dürfen in meisten Ländern der BRD von politischen Parteien und von Wählergruppen eingereicht werden (z. B. Art. 23 LWG Bayern, § 7 Abs. 1 LWG Bremen). Es gibt auch einige Bundesländer, die dieses Recht den einzelnen, nichtorganisierten Wahlberechtigten einräumen (z. B. § 10 Abs. 1 LWG Berlin).
Landeslisten können in den Ländern der BRD nur von politischen Parteien eingereicht werden (z. B. § 29 Abs. 1 LWG Turingen). Es ist ganz logisch, weil bei Verhältniswahl eine Konkurrenz der Ideologien verläuft. Es ist üblich, dass die Landeslisten nur bei solchen Rechtssubjekten aufgestellt werden, die nicht nur organisiert sind, sondern auch ein bestimmter politischer Programm haben.
Hinsichtlich der Parteien gibt es noch einige Besonderheiten bei den Regionalwahlen in der BRD. Die Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind und deren Parteieigenschaft der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag nicht festgestellt hat, können, nach allgemeiner Regel, einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie dem Landeswahlleiter (der Landeswahlleiterin) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben (z. B. § 18 Abs. 2 LWG Sachsen). Dieser Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes gewöhnlich beizufügen (z. B. § 24 Abs. 2 S. 4 LWG Schleswig-Holstein). Eine solche Regel ist in den Bundesländern sowie auch auf Bundesebene in Deutschland vorgesehen, damit die Verfassungsmassigkeit der Programmen und der Zielen der Tätigkeit von denjenigen Parteien noch mal geprüft wird und Demokratie bei den Wahlen gesichert wird. Man stellt auch die Parteieigenschaft solcher Parteien zur Zeit der Wahl noch mal fest.
Kreiswahlvorschlage von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind, und Kreiswahlvorschläge von „ordentlichen“ Bürgern müssen von einer bestimmten Anzahl der Wahlberechtigten unterschtützt sein. Zu diesem Zweck wird die Unterschriftensammlung durchgeführt. Gesetzgebung verschiedener Bundesländern sieht unterschiedliche Vorschriften vor. In einigen Ländern der BRD genügen die Unterschriften von 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises (z. B. § 20 Abs. 2 S. 2 LWG Sachsen, § 22 Abs. 5 Nr. 3 S. 4 LWG Mecklenburg-Vorpommern). In anderen müssen mindestens 300 Wahlberechtigten des Wahlkreises ihre Zustimmung bestätigen (z. B. § 16 Abs. 4 LWG Saarland).
Landeslisten von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind, müssen auch besonders unterschtüzt sein. Die Anzahl der notwendigen Unterschriften der Wahlberechtigten ist hier aber bedeutsam hoher. In Sachsen und in Turingen macht das, zum Beispiel, 1 000 Unterschriften (§ 27 Abs. 1 S. 2 LWG Sachsen, § 29 Abs. 1 S. 1 LWG Turingen). In Berlin müssen Landeslisten von mindestens 2200 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 10 Abs. 8 und 9 LWG Berlin). Die Begründung ist, dass Landeslisten in ganzen Ländergebieten aufgestellt werden.
In der Wahlrechtsgesetzgebung weniger Länder der Bundesrepublik Deutschland werden die genauen Zahlen der Unterschriften nicht bestimmt. Bremisches Landeswahlgesetz sieht es zum Beispiel vor, dass Wahlvorschläge von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind, und von Wählervereinigungen müssen von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 18 Abs. 2 S. 2 LWG Bremen).
Wenn es um diejenigen Parteien geht, die parlamentarisch vertreten sind, genügt es nach Wahlrechtsgesetzgebung der meisten Länder der BRD, dass ihre Wahlvorschläge von Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands oder Gebietsverbandes (wenn in irgendwelchem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Organisation gibt) unterzeichnet werden (z.B. § 24 Abs. 2 S. 1 LWO Baden-Württemberg). Es gibt aber die Ausnahmen. In Bayern, zum Beispiel, sieht das Landeswahlgesetz vor, dass diejenige Parteien, die bei der letzten Landtagswahl im gesamten Wahlgebiet mindestens 1,25 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erhalten haben, die Unterschriften der Wahlberechtigten auch sammeln müssen. Nach § 27 Abs. 1 LWG Bayern müssen ihre Wahlkreisvorschlage von 1 von Tausend der Stimmberechtigten des Wahlkreises, jedoch höchstens von 2 000 Stimmberechtigten persönlich unterzeichnet sein.
Wahlgesetze der Länder der Bundesrepublik Deutschland stellen es fest, dass in jedem Wahlvorschlag eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden sollen (z. B. § 18 Abs. 1 LWG Saarland, „ 27 Abs. 1 S. 1 LWG Schleswig-Holstein). Das ist für die Sicherung der Verantwortlichkeit im Walrecht sehr wichtig. Bestimmung einer Vertrauensperson und besonders einer stellvertretenden Vertrauensperson ist auch bei der operativen Lösung der Probleme, die im Wahlverfahren aufkommen können, sehr effektiv.
Eine wichtige Garantie der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt ist die Pflicht der Wahlbewerbern ihre Zustimmung der Teilnahme an der Wahl schriftlich zu erklären (z. B., § 10 Abs. 7 LWG Berlin, § 19 S. 1 LWG Niedersachsen).
Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter (der Kreiswahlleiterin), Landeswahlvorschläge dem Landeswahlleiter (der Landeswahlleiterin) schriftlich einzureichen (z. B. § 19 Abs. 1 LWG Saarland). Danach werden die Wahlvorschläge geprüft. Stellt ein Kreiswahlleiter (eine Kreiswahlleiterin) bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er (oder sie) sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen (z. B. § 27 Abs. 1 LWG Turingen). Bei der Landelslisteneinreichung und -prüfung gilt das gleiche.
Gemäß Wahlgesetzgebung der meisten Länder der Bundesrepublik Deutschland kann ein Wahlvorschlag nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert (z. B. § 21 LWG Saarland).
Ein Kreiswahlvorschlag kann auch durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (z. B. § 25 S. 1 LWG Mecklenburg-Vorpommern). In manchen Ländern der BRD ist es auch festgesetzt, dass ein von Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine schriftliche, öffentlich beglaubigte Erklärung zurückgenommen werden kann (z. B. § 23 LWG Sachsen). Das ist eine sehr demokratische Entscheidung. Problem liegt aber darin, dass die Mehrheit der Unterzeichner ist mit der Mehrheit der Wahlberechtigten, die einem Wahlbewerber als ihren Vertreter ansehen, nicht immer gleich.
Die Landeslisten können auch geändert werden; die einzelnen Wahlbewerber können aus den Listen ausgeschnitten werden. Nach den Wahlgesetzen der Länder der BRD tritt bei Ausscheiden von einer Person an ihrer Stelle die nächste Person aus der Liste derselben Partei.
Im Rahmen der festgesetzten Fristen entscheiden die Wahlorgane der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Zulassung der Wahlvorschläge. Regelmassig haben sie ein Recht, diejenige Wahlvorschlage zurückzuweisen, die verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Landeswahlgesetzgebung aufgestellt sind (z. B. § 34 Abs. 1 S. 2 LWG Bayern). Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann Beschwerde erhoben werden. Form, Frist und Verfahren sind in Wahlgesetzen sowie in Wahlordnungen der Bundesländer bestimmt.
Letztlich werden die zugelassene Wahlvorschläge öffentlich bekannt gemacht (z. B. § 24 Abs. 1 LWG Bremen, § 26 Abs. 2 LWG Hamburg).